FÜHERSCHEINVORSCHRIFT DES DSV
 

Auszüge aus der aktuellen Führerscheinvorschrift des Deutschen Segler-Verbandes:

§ 3 Führerscheinarten und Geltungsbereiche

I. Führerschein für Binnenfahrt (A) - Sportbinnenschiffahrt. Binnenfahrt umfaßt alle Binnengewässer außerhalb des Geltungsbereiches der Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Der Führerschein für Binnenfahrt (A) wird als Segelführerschein erteilt.

II. Führerschein für Revierfahrt (R) - Sportschiffahrt im ortsnahen Revier. Revierfahrt umfaßt ortsnahe Bereiche innerhalb des Geltungsbereiches der Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Ortsnahe Bereiche im Sinne dieser Vorschrift sind Wasserflächen im Küstengebiet, die auf Sicht befahren werden können, wie beispielsweise die Kieler Förde und die Regattabahnen zur Kieler Woche, letztere bei üblicher Aufsicht, ferner die Unterelbe bis zur Kugelbake usw..

III. Führerschein für Küstenfahrt (BR) - Sportküstenschiffahrt
Küstenfahrt umfaßt die Gewässer aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der Basislinie.

IV. Führerschein für Große Küstenfahrt (BK) - Sportseeschiffahrt
Große Küstenfahrt umfaßt die Gewässer aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie die Seegebiete der Ost- und Nordsee, des Bristolkanals, der Irischen und Schottischen See, des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres.

V. Führerschein für Seefahrt (C) - Sporthochseeschiffahrt
Seefahrt umfaßt alle Meere.

§ 5 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung eines
        Führerscheines

I.
Der Bewerber muß für die Erteilung eines Führerscheines

1. für Binnenfahrt (A) oder für Revierfahrt (R) das 14. Lebensjahr,

2. für Küstenfahrt (BR) und Große Küstenfahrt (BR) das 16. Lebensjahr,

3. für Seefahrt (C) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

4. körperlich und geistig zum Führen einer Yacht tauglich und

5. zuverlässig sein.

II.
Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder Hörvermögen verfügt. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.

III.
Bewerbern, die bedingt tauglich sind, kann der Führerschein unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach der Erteilung des Führerscheines ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Führerschein eingetragen. Auflagen, die in einem zuvor erworbenen Führerschein eingetragen sind, werden übernommen, sofern die Gründe dafür noch gegeben sind.

IV.
Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 6 Antrag/Zulassungsvoraussetzungen

Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind an den zuständigen Prüfungsausschuß zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber im Halbprofil ohne Kopfbedeckung erkennen läßt,

3. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen (Nachweis der Tauglichkeit),

4. bei Beantragung der Prüfung zum BR-, BK- oder C-Schein den jeweils erforderlichen Erfahrungsnachweis:

für die Zulassung zur praktischen Prüfung zum BR-Schein den Nachweis über 300 Seemeilen auf Yachten mindestens im Küstenbereich nach Erwerb eines SportboofführerscheinesBinnen unter Segel, A-Scheines, R-Scheines oder Sportbootführerscheines-See;

für die Zulassung zur Prüfung zum BK-Schein den Nachweis von 700 Seemeilen auf Yachten mindestens im küstennahen Seebereich nach Erwerb des BR-Scheines, davon mindestens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung;

für die Zulassung zur Prüfung zum C-Schein den Nachweis über 1.000 Seemeilen auf Yachten im Seebereich nach Erwerb des BK-Scheines, davon mindestens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung,

5. bei Beantragung der Prüfung zum BR-, BK- oder C-Schein eine Kopie des vorangegangenen Scheines,

6. bei minderjährigen Bewerbern die Zustimmung der Erziehungsberechtigten,

7. Nachweis über die Entrichtung der Kosten für die Prüfung.

§ 7 Prüfung

I.
Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er

1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes maßgebenden Vorschriften und die zu seiner sicheren Führung erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und

2. zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer Teil).

II.
Die theoretische Prüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt.

III.
Für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung hat der Bewerber ein geeignetes Sportboot der Antriebsart zu stellen, für die er den Führerschein beantragt hat. Das Sportboot muß neben dem Bewerber und dem Schiffsführer mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Die Prüfungskommission kann Ausnahmen bei der Abnahme von Prüfungen auf Sportbooten ohne Antriebsmaschine zulassen.

IV.
Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, wird ihm auf Antrag der Führer-schein ausgestellt. Besteht der Bewerber den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung zum Erwerb des A-, R- oder BR-Scheines nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach 4 Wochen, zum Erwerb des BK- oder C-Scheines nach 2 Monaten wiederholen.

V.
Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. Das Ergebnis lautet: ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden".

VI.
Für die Prüfungen gelten folgende Fristen: Bei A- und R-Schein-Prüfungen muß die gesamte Prüfung innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein. Die Prüfung zum BR-Schein muß innerhalb von 24 Monaten abgeschlossen sein. Wird die theoretische Prüfung zum BK-Schein in mehreren Teilprüfungen absolviert, so müssen diese innerhalb von 24 Monaten bestanden sein. Die gesamte Prüfung zum BK-Schein ist mit Erfolg innerhalb von 36 Monaten abzuschließen. Wird die Prüfung zum C-Schein in Teilprüfungen abgelegt, so müssen diese innerhalb von 24 Monaten bestanden sein. Verlängerungen vorgenannter Fristen sind nicht möglich.

VII.
Einzelheiten der Prüfung werden in den Durchführungsvorschriffen geregelt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Führerscheinvorschnift des Deutschen Segler-Verbandes triff mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Segler-Verbandes, frühestens jedoch am 01.10.1999 in Kraft.

Diese Auszüge stammen aus der aktuellen Führerscheinvorschrift des Deutschen Segler-Verbandes vom 1. Mai 1969 in der Fassung vom 18./19. September 1999

 

nser Törn- und Ausbildungsprogramm im Überblick:

SKS (BR)-Törns Ijsselmeer, Wattenmeer Nordsee
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SKS (BR)-Extrem-Törns nach England
Törnplan SKS (BR)-Extrem-Törns nach England 2001 new.gif (111 Byte)

SKS (BR)-Törns auf Mallorca
Törnplan SKS (BR)-Törns auf Mallorca 2001 new.gif (111 Byte)

SKS (BR)-Törns an der Côte d´Azur new.gif (111 Byte)
Törnplan SKS (BR)-Törns an der Côte d´Azur new.gif (111 Byte)

Sportseeschiffer-Ausbildungstörns nach England
Törnplan Sportseeschiffer-Ausbildungstörns 2001 new.gif (111 Byte)    

Skippertraining auf Mallorca
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Skippertraining am Ijsselmeer  
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Yacht-Grundausbildung auf Mallorca
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